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§ 16 NW_31298 (Nordrhein-Westfalen) — Entscheidung über Rechtsbehelfe

WPrZÖGW-VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Belastende Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(2) Zur Beratung über den Rechtsbehelf (Widerspruch) gegen Prüfungsentscheidungen wird bei dem Landesprüfungsamt ein Widerspruchsausschuss gebildet.

(3) Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzes des Widerspruchsausschusses gilt § 8 entsprechend.

Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschriften