Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO

WPrZÖGW-VO

§ 15 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/15#abs-1 (1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/15#abs-2 (2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 14 § 16