Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / WPrZÖGW-VO
WPrZÖGW-VO§ 15 Niederschrift
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/15#abs-1 (1) Die Prüfungsgegenstände und die Prüfungsnote sind in einer Niederschrift aufzunehmen. Das Protokoll führt ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31298/15#abs-2 (2) Vorkommnisse nach § 14 sind ebenfalls in die Niederschrift aufzunehmen.