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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 4 Dauer und Gestaltung der Lehrgänge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/4#abs-1 (1) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden gemäß Anlage 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/4#abs-2 (2) Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.

§ 3 § 5