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§ 4 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer und Gestaltung der Lehrgänge

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mindestdauer der Ausbildung beträgt 130 Stunden. Die Ausbildung gliedert sich in einen theoretischen Teil von 100 Stunden und einen praktischen Teil von 30 Stunden gemäß Anlage 1.

(2) Der Unterricht wird nach einem von der Leitung der Ausbildungsstätte für Desinfektorinnen und Desinfektoren auf der Grundlage der Anlage 1 entwickelten Lehrplan erteilt.