Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/5#abs-1 (1) Zu einem Lehrgang kann zugelassen werden, wer
1. einen Hauptschulabschluss oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt und der Berufsschulpflicht genügt hat oder den Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung führen kann und
2. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/5#abs-2 (2) Der Nachweis über die gesundheitliche Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen, das nicht älter als drei Monate sein darf.