Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)§ 14 Täuschung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/14#abs-1 (1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet das Landesprüfungsamt. Dieses kann je nach Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/14#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nachträglich bekannt, so kann das Landesprüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden erklären.