Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)§ 13 Erkrankung, Rücktritt, Versäumnisfolgen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/13#abs-1 (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Landesprüfungsamt mitzuteilen. Genehmigt das Landesprüfungsamt den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Landesprüfungsamt kann im Falle einer Krankheit auch die Vorlage einer durch eine von ihm benannte Ärztin oder einen von ihm benannten Arzt ausgestellten ärztlichen Bescheinigung verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/13#abs-2 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für den Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/13#abs-3 (3) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder unterbricht er die Prüfung, so hat er die Prüfung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten des Prüflings vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/13#abs-4 (4) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Landesprüfungsamt. Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wird die Prüfung an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt.