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§ 14 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Täuschung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet das Landesprüfungsamt. Dieses kann je nach Schwere die Wiederholung eines oder beider Prüfungsteile anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird dies erst nachträglich bekannt, so kann das Landesprüfungsamt die Prüfung als nicht bestanden erklären.