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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

§ 12 Gesamtergebnis, Prüfungsergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/12#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der praktischen und der mündlichen Prüfung fest und bestimmt, ob und mit welchem Gesamtergebnis die Prüfung bestanden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/12#abs-2 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/12#abs-3 (3) Über den Prüfungshergang ist für jede zu prüfende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/12#abs-4 (4) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31295/12#abs-5 (5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling vom Landesprüfungsamt einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 11 § 13