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§ 11 NW_31295 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsnoten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren (APO-Desinf.)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis sind wie folgt zu bewerten:

1

=

sehr gut

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

2

=

gut

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

3

=

befriedigend

=

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

4

=

ausreichend

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5

=

mangelhaft

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

6

=

ungenügend

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note für die praktische Prüfung und die Note für die mündliche Prüfung werden addiert und durch die Summe 2 geteilt. Die Note lautet

,,sehr gut“

bei einem Zahlenwert von 1 oder 1,5

,,gut“

bei einem Zahlenwert von 2 oder 2,5,

,,befriedigend“

bei einem Zahlenwert von 3 oder 3,5,

,,ausreichend“

bei einem Zahlenwert von 4.