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APO-SMA

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

2. die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.

§ 4 § 6