Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
1. die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
2. die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.