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§ 5 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

APO-SMA

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer

1. die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger oder eine andere gleichwertige Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und

2. die körperliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt.