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# § 4 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsabschnitte

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung gliedert sich in

1. eine praktische Unterweisung von in der Regel 1 340 Stunden und

2. einen theoretischen Lehrgang von mindestens viermonatiger Dauer und mindestens 420 Unterrichtsstunden.

(2) Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 Prozent der jeweiligen Ausbildungsdauer angerechnet.

(3) Auf Antrag können darüber hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(4) Die Ausbildung schließt mit der Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin/zum Sozialmedizinischen Assistenten ab.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/4

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