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APO-SMA

§ 17 Zeugnisse und Mitteilungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/17#abs-1 (1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nichtöffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/17#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/17#abs-3 (3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 15 Absatz 2 mit Angabe der Einzelnoten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/17#abs-4 (4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.

§ 16 § 18