Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APO-SMA
APO-SMA§ 18 Rücktritt und Fernbleiben von der Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/18#abs-1 (1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grund und nur einmal zulässig. Er bedarf der Genehmigung des vorsitzführenden Mitglieds. Der Prüfling hat diesem die Gründe mitzuteilen. Bei Erkrankung kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Nicht genehmigtes Fernbleiben von einem Prüfungsteil führt zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht fristgerecht fertigstellt oder die Prüfung unterbricht.