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APO-SMA

§ 16 Bestehen und Wiederholung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/16#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“ beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/16#abs-2 (2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/16#abs-3 (3) Zur Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten nicht zulässig.

§ 15 § 17