(1) Dem Prüfling ist nach der mündlichen Prüfung unverzüglich bekanntzugeben, ob er die Prüfung bestanden und welche Einzelnoten er erhalten hat. Die Bekanntgabe ist nichtöffentlich.
(2) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfling ein Zeugnis nach Anlage 8.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfling unverzüglich einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid nach § 15 Absatz 2 mit Angabe der Einzelnoten.
(4) Das Ergebnis der Prüfung wird der Ausbildungsbehörde mitgeteilt.