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# § 16 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Bestehen und Wiederholung

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote mindestens ,,ausreichend“ beträgt.

(2) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Sie ist vollständig zu wiederholen. Das vorsitzführende Mitglied entscheidet über eine weitere Teilnahme des Prüflings am theoretischen Unterricht.

(3) Zur Wiederholungsprüfung hat der Prüfling sich entsprechend § 11 zu melden. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist eine erneute Prüfung zur Sozialmedizinischen Assistentin oder zum Sozialmedizinischen Assistenten nicht zulässig.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/16

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