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APO-SMA

§ 10 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten abgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10#abs-2 (2) Die Prüfung wird abgenommen von

1. einer bei einer Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und

2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10#abs-3 (3) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bestellt auf Vorschlag der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10#abs-4 (4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10#abs-5 (5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

§ 9 § 11