nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

APO-SMA  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird vor dem Prüfungsausschuss für Sozialmedizinische Assistentinnen und Sozialmedizinische Assistenten abgelegt.

(2) Die Prüfung wird abgenommen von

1. einer bei einer Behörde beschäftigten ärztlichen Kraft und

2. mindestens zwei weiteren Mitgliedern, die den Lehrgang in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.

(3) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bestellt auf Vorschlag der Akademie die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreterinnen oder Vertreter auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die leitende Kraft der Akademie, die Lehrgangsleitung und Vertreterinnen oder Vertreter der Aufsichtsbehörde haben Zutritt.

(5) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzführende Mitglied.

---

Zitiervorschlag: § 10 NW_31293 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31293/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
