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§ 6 Zuständigkeit bei Rechtsänderung und für den Vollzug von Verwaltungsakten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/6#abs-1 (1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/6#abs-2 (2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/6#abs-3 (3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/6#abs-4 (4) Für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.

§ 5 § 7