Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVU
ZustVU§ 7 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften nach dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde.