Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVU
ZustVU§ 5 Bestimmung von Zuständigkeiten
Stand: 26.08.2026
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die oberste Umweltschutzbehörde einer oberen Umweltschutzbehörde Aufgaben im Bezirk einer anderen oberen Umweltschutzbehörde übertragen. Die oberste Umweltschutzbehörde kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörde bleiben unberührt.