Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ZustVU
ZustVU§ 1 Umweltschutzbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/1#abs-1 (1) Der Vollzug der im Teil A des Verzeichnisses zu dieser Verordnung genannten Gesetze und der zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie sonstigen Verordnungen, Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union und des § 93b Absatz 2 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Umweltschutzbehörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/1#abs-2 (2) Umweltschutzbehörden sind
1. das für Umwelt zuständige Ministerium als oberste Umweltschutzbehörde,
2. die Bezirksregierungen als obere Umweltschutzbehörden,
3. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden,
4. die Bezirksregierung Arnsberg auch als Bergbehörde.
Für den Vollzug der unter Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften können weitere Behörden nach Maßgabe dieser Verordnung zuständig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/1#abs-3 (3) Die unteren Umweltschutzbehörden sind sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/1#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten der Gemeinden und Kreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung und der Gemeinden als abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31274/1#abs-5 (5) Die in dieser Verordnung genannten Zuständigkeiten beziehen sich auf die genannten Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Teil B des Verzeichnisses zu dieser Verordnung enthält eine Übersicht und Erläuterungen zu Anhang II.