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§ 6 NW_31274 (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit bei Rechtsänderung und für den Vollzug von Verwaltungsakten

ZustVU

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde zuständig.

(2) Wird für eine Aufgabe die anzuwendende Rechtsvorschrift geändert, bleibt die bisher zuständige Behörde zuständig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufgabe zugleich in ihrem Inhalt wesentlich geändert wird.

(3) Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde bis zum Abschluss des Verfahrens durch bestandskräftige Entscheidung für diejenigen Verfahren zuständig, in denen am Tage des Inkrafttretens der Änderung die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen vollständig vorliegen.

(4) Für die Vollstreckung des Verwaltungsaktes ist die Behörde zuständig, die zum Zeitpunkt der Vollstreckung für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig wäre.