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§ 9 Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/9#abs-1 (1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/9#abs-2 (2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsicht anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/9#abs-3 (3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrates das geltende Recht, so hat die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen ihn zu beanstanden; sie/er kann hierzu durch die Aufsicht angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der jeweils geltenden Fassung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Teil 7

Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 8 § 10