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§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/10#abs-1 (1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/10#abs-2 (2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/10#abs-3 (3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskassen setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/10#abs-4 (4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden.

§ 9 § 11