Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 19 Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/19#abs-1 (1) Die kvw-Beamtenversorgung kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung anderweitig verbrachter Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/19#abs-2 (2) 1Alle Dienstzeiten einer/eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhaberin/Stelleninhabers werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei ihm abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweitig verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.