Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 8 Finanzwirtschaft
Stand: 26.08.2026
Die Erträge und Aufwendungen der kvw-Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.
Teil 6
Aufsicht, Beanstandung