Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 7 Leitung und Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/7#abs-1 (1) Leiterin/Leiter der Versorgungskassen ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/7#abs-2 (2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt die Leiterin/der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer sowie deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/7#abs-3 (3) Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter der Versorgungskassen, soweit die Leiterin/der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.
Teil 5
Finanzwirtschaft