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§ 8 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzwirtschaft

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erträge und Aufwendungen der kvw-Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.

Teil 6

Aufsicht, Beanstandung