Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 49 Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/49#abs-1 (1) Für das Gründungsjahr der kvw-Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/49#abs-2 (2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 5 und abweichend von § 43 Absatz 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der kvw-Beihilfekasse jeder Überschuss aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden.