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§ 50 Versorgung nach dem G 131

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Versorgungskassen führen auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamtinnen/Beamten (Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.

§ 49 § 51