Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 50 Versorgung nach dem G 131
Stand: 26.08.2026
Die Versorgungskassen führen auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamtinnen/Beamten (Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.