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§ 49 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das Gründungsjahr der kvw-Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres maßgebend.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 5 und abweichend von § 43 Absatz 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der kvw-Beihilfekasse jeder Überschuss aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden.