Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 48 Beendigung der Mitgliedschaft
Stand: 26.08.2026
Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.
Teil 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen