Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 34 Sonderrücklage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-1 (1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-2 (2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes
1. Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- beziehungsweise Erstattungsregelung einbezogen werden,
2. Alterszuschläge und
3. Vermögenserträge, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-3 (3) Zu ihrer Ergänzung können im Wirtschaftsplan weitere Beträge vorgesehen werden.