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§ 34 Sonderrücklage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-1 (1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-2 (2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes

1. Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- beziehungsweise Erstattungsregelung einbezogen werden,

2. Alterszuschläge und

3. Vermögenserträge, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/34#abs-3 (3) Zu ihrer Ergänzung können im Wirtschaftsplan weitere Beträge vorgesehen werden.

§ 33 § 35