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§ 34 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Sonderrücklage

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr bestimmt.

(2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes

1. Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- beziehungsweise Erstattungsregelung einbezogen werden,

2. Alterszuschläge und

3. Vermögenserträge, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.

(3) Zu ihrer Ergänzung können im Wirtschaftsplan weitere Beträge vorgesehen werden.