Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 35 Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskasse
Stand: 26.08.2026
Bei Auflösung der kvw-Beamtenversorgung sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 3) beziehungsweise des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Wirtschaftsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage beziehungsweise der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.
Teil 11
kvw-Beihilfekasse