Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 33 Allgemeine Rücklage
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/33#abs-1 (1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/33#abs-2 (2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/33#abs-3 (3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur kvw-Beamtenversorgung bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen.