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§ 20 Dienstunfallfürsorge

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/20#abs-1 (1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die kvw-Beamtenversorgung zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/20#abs-2 (2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/20#abs-3 (3) Darüber hinaus muss die kvw-Beamtenversorgung gehört werden

1. zur Durchführung des Heilverfahrens und

2. vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

§ 19 § 21