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# § 20 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Dienstunfallfürsorge

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die kvw-Beamtenversorgung zu hören.

(2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.

(3) Darüber hinaus muss die kvw-Beamtenversorgung gehört werden

1. zur Durchführung des Heilverfahrens und

2. vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

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Zitiervorschlag: § 20 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/20

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