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§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-1 (1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-2 (2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-3 (3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

1. die Beamtinnen/Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden und

2. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.

3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat die Bewerberin/den Bewerber oder die Beamtin/den Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-4 (4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamtinnen/Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-5 (5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamtinnen/Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamtinnen/Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/11#abs-6 (6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

§ 10 § 12