Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land
Stand: 26.08.2026
1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der kvw-Beamtenversorgung für die Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.
Teil 8
Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren