Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts
Stand: 26.08.2026
Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.