Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 27 Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied
Stand: 26.08.2026
In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrates Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter verpflichtet, die Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags im Wege der Erstattung auszugleichen.
Teil 9
Aufbringung der Mittel