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§ 15 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land

kvw

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der kvw-Beamtenversorgung für die Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.

Teil 8

Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren