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§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/12#abs-1 (1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im Übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/12#abs-2 (2) Die Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrates einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Wirtschaftsjahres kündigen, wenn

1. das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt,

2. das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung bietet oder

3. bei einem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/12#abs-3 (3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen für die kvw-Beamtenversorgung und das ausgeschiedene Mitglied die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 2Rückständige Leistungen bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt; § 33 Absatz 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/12#abs-4 (4) Übersteigen die Leistungen der kvw-Beamtenversorgung für das ausscheidende Mitglied die von diesem empfangenen Zahlungen (Umlage, Erstattungen), so können von dem Mitglied bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszahlungen verlangt werden.

§ 11 § 13