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kvw§ 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-1 (1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-2 (2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamtinnen/Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfängerinnen/ Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-3 (3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
1. mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft oder
2. Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften zusammengeschlossen werden.
2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-4 (4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamtinnen/Beamten und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-5 (5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamtinnen/Beamten und Absatz 2 Satz 2 hinsichtlich der übernommenen Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-6 (6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamtinnen/Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamtinnen/Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/13#abs-7 (7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung
1. Absatz 1, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen und
2. Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamtinnen/Beamte und Versorgungsempfängerinnen/Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen.