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§ 28 Umlage und Erstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im Übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 27 § 29