Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / kvw
kvw§ 28 Umlage und Erstattung
Stand: 26.08.2026
1Die Leiterin/Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im Übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.