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# § 10 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen) — Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

kvw  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen.

(3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskassen setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_31272 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31272/10

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